BfS: „Bei der Schachtanlage Asse II handelt es ich um ein Endlager“

Die Wolfenbütteler AtomAusstiegsGruppe (WAAG) hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) mehrfach angeschrieben, und begründet, warum die Schachtanlage Asse II kein Endlager ist. Das BfS hat jetzt zur Beantwortung der Schreiben einen Text auf http://www.endlager-asse.de/DE/2_WasIst/Geschichte/Bezeichnung_Endlager.html gestellt. Darin geht das BfS allerdings in keinster Weise auf die Argumentation der WAAG ein.

Wir veröffentlichen den Text der Internetseite des BfS und darunter jeweils die Anmerkungen, die dem BfS, dem Bundesumweltministerium und dem Niedersächsischen Landesumweltministerium von der WAAG mitgeteilt wurden.

BfS: Bezeichnung der Schachtanlage Asse II als Endlager

Bei der Schachtanlage Asse II handelt es sich de facto um ein Endlager, weshalb die Schachtanlage Asse II auch als „Endlager“ bezeichnet wird. Die radioaktiven Abfälle wurden mittels einer Technik eingelagert, die keine spätere Rückholung vorsah. Somit unterfällt die Schachtanlage Asse II nach objektiven Kriterien dem Wortlaut und dem Zweck des § 9a Abs. 3 Atomgesetz, sie ist also eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Anmerkung der WAAG: Ja, es wurde vom alten Betreiber so eingelagert, dass es drin bleiben sollte, also ein Endlager werden sollte. Da das als unverantwortlich angesehen wurde, gab es den Betreiberwechsel. Der neue Betreiber, das BfS, sowie Landtag und Bundestag sagen, sie wollen die Rückholung; die Lex Asse wurde verabschiedet.

Aber auch danach nennt das BfS Asse II weiterhin und trotzdem Endlager, also so wie der alte Betreiber es wollte, wie es aber nicht sein soll und wie das Atomgesetz es nicht hergibt – geschweige denn vorschreibt. Denn: Erstens sind in § 9a Abs. 3 Atomgesetz (ATG) nicht nur die Anlagen zur Endlagerung, sondern auch die Anlagen zur Sicherstellung geregelt. Zweitens steht im ATG nicht, dass es sich um eine Anlage nach § 9a Abs. 3 handelt, sondern dass für Asse II „die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften gelten“.

Noch eindeutiger steht es in §23 Abs. 1 S. 2 ATG „Das BfS ist zuständig für (…) 2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für die Schachtanlage Asse II, …“ Wenn Asse II ausdrücklich genannt wird, können wir wohl davon ausgehen, dass es sich um einen Sonderfall handelt.

Außerdem wird die Schachtanlage Asse II nicht allgemein, sondern – soweit uns bekannt – nur vom BfS „Endlager“ genannt. Das BMU verwendet im Gegensatz zum BfS die Bezeichnungen „Schachtanlage Asse II“ oder „Atommülllager Asse II“. Nur einmal im Zusammenhang mit der Homepage des BfS steht auf der Seite des BMU „Aktuelle Informationen zum Stilllegungsverfahren und anderen aktuellen Fragestellungen zum Endlager Asse sind auf der Homepage des BfS …“

BfS: Überführung der Schachtanlage Asse II in das Atomrecht

Es war daher 2009 ein zentrales Anliegen, unter anderem von Bürgerinitiativen, die Schachtanlage Asse II in das Atomrecht zu überführen und sie damit nicht mehr als „Forschungsbergwerk“, sondern als „Endlager“ zu behandeln. Der Umstand, dass im Zuge der Schließung der Schachtanlage Asse II die Abfälle mit erheblichem Aufwand wieder aus der Anlage geborgen werden sollen, ändert nichts an diesen objektiven Gegebenheiten.

Anmerkungen der WAAG: Nicht alles was unter Atomrecht steht, ist ein Endlager. Die Änderung des Atomgesetzes von 2009 wurde gut formuliert, speziell die Zielsetzung und die Begründung sagen eindeutig, dass es sich nicht um ein Endlager handelt. Es hieß darin:

  • Zielsetzung des Gesetzes: Mit dem Gesetzentwurf wird zum anderen festgelegt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II künftig die Vorschriften des Atomgesetzes über Endlager des Bundes gelten sollen, … Auch hier wird ausdrücklich betont, dass die Vorschriften gelten sollen – nicht, dass es ein Endlager wird.
  • Begründung des Gesetzes: Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II ist über die Endlagerung der bereits in der Anlage befindlichen Abfälle sowie entstandener betriebseigener Abfälle zu entscheiden.

Ein solches Planfeststellungsverfahren hat aber gar nicht stattgefunden, also wurde „über die Endlagerung der bereits in der Anlage befindlichen Abfälle sowie entstandener betriebseigener Abfälle“ auch noch nicht entschieden.

BfS: Rückholung ist gesetzlich festgeschrieben

In der im April 2013 in Kraft getretenen Lex Asse ist die Rückholung als die zu verfolgende Stilllegungsoption festgelegt (§ 57b Abs. 2 Satz 3 AtG), ohne dass es einer besonderen zusätzlichen Rechtfertigung bedarf.

Anmerkung der WAAG: Mit wem und wie wurde geklärt, dass es keiner Rechtfertigung nach der Euratom-Richtlinie bedarf? Während des Gesetzgebungsverfahrens stand das noch nicht fest. Die Klärung wird sicherlich dokumentiert worden sein.

BfS: Die Durchführbarkeit der Rückholung hängt also nicht davon ab, ob das BfS in seinen Publikationen die Schachtanlage Asse II als „Endlager“ bezeichnet oder nicht, sondern davon, ob die Rückholung bergsicherheitlich möglich und radiologisch verantwortbar ist. Für den Fall, dass dies in Frage zu stellen ist, schreibt das Gesetz eine Abwägung unter Beteiligung des Deutschen Bundestages vor.

Anmerkung der WAAG: Euratom-RL 70/2011 Artikel 3 Nr. 14 nennt das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, bei der „eine Rückholung beabsichtigt“ ist, Lagerung. Endlagerung ist lt. Artikel 3 Nr. 3, wenn die Rückholung nicht beabsichtigt ist.

Diese Regelung der Euratom-Richtlinie erscheint so logisch und einfach. Warum nennt das BfS die Schachtanlage Asse II dann trotzdem Endlager, wenn sie gleichzeitig sagen, dass die Rückholung beabsichtigt ist. Oder beabsichtigen sie sie doch nicht?
Oder wird der Begriff „gewählt“, weil er eine Bedeutung haben könnte, wenn es darum gehen sollte, Land zu enteignen? Oder dann, wenn sie doch nicht mehr beabsichtigen, den Müll rauszuholen.

Die WAAG meint außerdem: „Der Begriff „Endlager“ ist nicht einfach ein Wort, sondern er erzeugt eine Wirkung – zumal sich in diesem Fall alle einig sind, dass es sich nicht um ein sicheres Endlager handeln würde. Es schmerzt und macht skeptisch, wenn sie „Endlager“ sagen und schreiben, obwohl sie gleichzeitig sagen, dass sie den Müll rausholen wollen, und ohne dass es rechtlich vorgeschrieben ist. Wie müssen sich die Bürgermeisterinnen der Samtgemeinden Asse, Schöppenstedt und Sickte und der Bürgermeister der Stadt Wolfenbüttel fühlen, die sich für die Rückholung einsetzen, und um das Image unserer Region bangen. Die Reaktion des BfS nach dem Motto „Wieso sollen wir Asse II nicht „Endlager“ nennen, wo der alte Betreiber daraus doch eins machen wollte“ ist Hohn für uns Anwohnerinnen und Anwohner, entspricht nicht den rechtlichen Bestimmungen und Aussagen der Verantwortlichen, ist aber eine Bestätigung für den alten Betreiber und/oder eine Vorbereitung für …
Vertrauen zurückgewinnen geht anders!

Die WAAG hat den Bundesumweltminister und den Landesumweltminister entsprechend angeschrieben und sie nach ihrer Rechtsposition befragt.

Der Präsident des BfS persönlich hat sich bisher noch gar nicht zu dem Thema geäußert, auch zu dem angefragten Termin für die Übergabe der „Gelben Karten“ an ihn nicht. Die WAAG hat erneut nachgefragt.