Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kernbrennstoffsteuer abgelehnt. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg hatte im September ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes bejaht und deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben. Atomkraftgegner begrüßen den Beschluss.

Nach Ansicht des Hamburger Gerichts musste die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH die Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zuletzt hatte im Januar das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt, dass die Brennstoffsteuer sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Europarecht vereinbar ist. Ein Rückschlag für die Lobbyisten der Atomenergie in Deutschland, die für jeden Brennstab, der in den neun AKW zum Einsatz kommt, Millionen zahlen müssen.

Wendet der Steuerpflichtige gegen die Steuerfestsetzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfassungswidrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach dieser Entscheidung nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuerpflichtigen, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, kann danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwerfungskompetenz steht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Im Streitfall, so der VII. Senat, sei dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers einzuräumen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei – ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz – formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen.

Jochen Stay von ausgestrahlt begrüßt das Urteil:

„Dass die AKW-Betreiber zur Kasse gebeten werden, ist mehr als angemessen. Schließlich werden die Folgen der Atomenergie-Nutzung immer noch zum großen Teil aus dem Bundeshaushalt finanziert. Die vorläufige Stabilisierung des maroden Atommüll-Lagers Morsleben verschlingt zwei Milliarden Euro. Die Rückholung der strahlenden Abfälle aus dem Salzstock Asse wird mindestens vier Milliarden Euro kosten. Kommt es in einem deutschen Atomkraftwerk zu einem großen Störfall, reicht die minimale Haftpflichtversicherung der Betreiber nicht aus und der Staat muss einspringen. Die Risiken werden der Allgemeinheit aufgebürdet, die Gewinne gehen an die Konzerne.“

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Quellen (Auszug): Bundesfinanzhof 14.3.2012, Pressemitteilung Nr. 16/ Beschluss vom 9.3.2012, VII B 171/11; ausgestrahlt.de